
Bitte beachten Sie die Fälligkeitstermine:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung per | |
| Überweisung (1) | Scheck (2) | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (3) | 10.09.2010 | 13.09.2010 | 07.09.2010 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.09.2010 | 13.09.2010 | 07.09.2010 |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.09.2010 | 13.09.2010 | 07.09.2010 |
| Umsatzsteuer (4) | 10.09.2010 | 13.09.2010 | 07.09.2010 |
| Sozialversicherung (5) | 28.09.2010 | entfällt | entfällt |
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2006:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1 bis 30.6.2006 | 1,37 % | 6,37 % | 9,37 % |
| 1.7 bis 31.12.2006 | 1,95 % | 6,95 % | 9,95 % |
| 1.1 bis 30.6.2007 | 2,70 % | 7,70 % | 10,70 % |
| 1.7 bis 31.12.2007 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
| 1.1 bis 30.6.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 % |
| 1.7 bis 31.12.2008 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
| 1.1 bis 30.6.2009 | 1,62 % | 6,62 % | 9,62 % |
| 1.7 bis 31.12.2009 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
| 1.1 bis 30.06.2010 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
| 1.7 bis 31.12.2010 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
Ehegatten hatten in Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen erklärt. Im Zuge der Veranlagungen kam es zu Erstattungen. Später gelangte das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass die Ehegatten getrennt lebten und forderte die Erstattungsbeträge im Verhältnis früherer Steuerabzugsbeträge zurück. Einer der Ehegatten beantragte demgegenüber die jeweils hälftige Aufteilung.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Ein Steuererstattungsanspruch steht bei einer Zusammenveranlagung jedem Ehegatten im Verhältnis der jeweils einbehaltenen Steuerabzugsbeträge zu. Dies gilt gleichermaßen für einen Rückzahlungsanspruch des Finanzamts. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist allerdings, dass keine Einkommensteuervorauszahlungen geleistet, sondern nur Steuerabzugsbeträge vom Lohn und von Einkünften aus Kapitalvermögen einbehalten worden sind.
Für einen Steuerhinterzieher besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt.
Voraussetzungen für die Straffreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a., dass
Bei Kündigungsschutzprozessen kommt es für die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten darauf an, welchen Streitwert das jeweilige Verfahren hat. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass der Wert eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über den Kündigungszeitpunkt hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits regelmäßig in Höhe eines Monatsgehalts des Arbeitnehmers festgesetzt werden kann. Dabei ist der Wert des auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichteten Antrags mit dem Wert des Bestandsschutzantrags zusammenzurechnen. Wird der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung – wie häufig in solchen Fällen – als Hilfsantrag gestellt, so kommt eine Zusammenrechnung allerdings nur in Betracht, wenn über den Antrag auch tatsächlich eine Entscheidung ergeht oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird.
Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, muss er sich auch dann unverzüglich arbeitssuchend melden, wenn der Arbeitgeber erklärt, noch einmal über die Kündigung nachdenken zu wollen. Ansonsten droht ihm eine Verringerung seines Leistungsanspruchs in der Arbeitslosenversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg im Falle einer Arbeitnehmerin entschieden, die sich erst rund einen Monat nach Ausspruch der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatte.
Auch in einem solchen Falle hätte sich die Arbeitnehmerin unverzüglich arbeitslos melden müssen. Sie sei entsprechend belehrt gewesen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Weiterbeschäftigung erfolgen wird. Im konkreten Fall wurde das Arbeitslosengeld um 1.500 EUR gekürzt.
Bei Betriebsratswahlen sind zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Solche Arbeitnehmer besäßen im Entleiherbetrieb zwar ein aktives Wahlrecht, ein passives Wahlrecht stehe ihnen hingegen nicht zu. Dies gelte sowohl in Fällen der gewerbsmäßigen als auch der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die unterschiedliche Behandlung von Stamm- und Leiharbeitnehmern in dieser Frage sei auch nicht verfassungswidrig. Sie verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Status von Stamm- und Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb entspreche den strukturellen Unterschieden, die typischerweise zwischen beiden Gruppen bestehen. So sei z.B. durch die Wahl von Leiharbeitnehmern in den Betriebsrat des Entleiherbetriebs die Kontinuität dieses Organs gefährdet. Der Arbeitgeber des Entleiherbetriebs hätte es in der Hand, die Mitgliedschaft gewählter Leiharbeitnehmer im Betriebsrat jederzeit zu beenden, indem er deren Abberufung durch den Verleiher veranlasst. Außerdem seien Leiharbeitnehmer häufig nur vorübergehend und für relativ kurze Zeit im Entleiherbetrieb tätig.
Ein Systemberater hatte im Dezember 2004 eine Leasingsonderzahlung für ein am 2. Januar 2005 ausgeliefertes Fahrzeug geleistet und die Leasingsonderzahlung in seiner Einkommensteuererklärung als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht, soweit die Zahlung auf seine Auswärtstätigkeit und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfiel. Finanzamt und Finanzgericht erkannten nur den auf die Auswärtstätigkeit entfallenden Anteil von 14,95% als sofort abzugsfähig an.
Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und dabei schon die möglichen Entscheidungsvarianten vorgegeben:
In einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird der Begriff der Berufsausbildung näher definiert und weit ausgelegt.
In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Diesem Ziel dienen alle Maßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, um den erstrebten Beruf später ausüben zu können.
Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine erste oder weitere Ausbildung handelt. Auch eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme zur beruflichen Qualifizierung in einem oder für einen anderen Beruf kann als Berufsausbildung anzusehen sein.
Nicht erforderlich ist, dass die Vorbereitung auf einen künftigen Beruf die Arbeitskraft eines Kindes überwiegend beansprucht. Die Ausbildung kann auch im Rahmen einer Nebenerwerbstätigkeit erfolgen oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, das von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird.
Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Kurs mit sportlichem Charakter können unter bestimmten Voraussetzungen teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt z.B. dann, wenn der Arzt zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ eine bestimmte Stundenzahl in verschiedenen Sportarten nachzuweisen hat. Dies lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falles deutlich machen:
Eine Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehörte auch eine Teilnahme an sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden. Die Teilnehmer konnten sowohl an Vorträgen teilnehmen als auch verschiedene Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen in Theorie und Praxis kennen lernen.
Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Großen Senats hat der Bundesfinanzhof hier noch einmal bestätigt, dass das Aufteilungsverbot für solche gemischten Aufwendungen nicht mehr gilt. Die Aufwendungen waren in dem geschilderten Fall demnach zeitanteilig in abzugsfähige Werbungskosten und nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen.
Ein besonderes Streitthema bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist die Abgrenzung von sofort als Werbungskosten abziehbaren Erhaltungsaufwendungen gegenüber zu aktivierenden und nur über die Abschreibung abzuziehenden Herstellungskosten.
Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudeteilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.
Herstellungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße, substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, den Gebrauchswert des Gebäudes wesentlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Betrifft eine Modernisierungs-und Instandsetzungsmaßnahme mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung-, Elektro-, Sanitärinstallation und Fenster) und erfolgt dadurch eine Hebung des Gebäudestandards (z.B. von sehr einfach auf mittel, von mittel auf sehr anspruchsvoll), liegen ebenfalls Herstellungskosten vor.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Herstellungskosten vorliegen, wenn wesentliche Teile eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils abgerissen und durch neue ersetzt werden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Die Frage, welche Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften. Der Bundesfinanzhof hat einem selbstständig tätigen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei 140 km entfernt von der Gemeinde lag, in der er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand unterhielt, am Arbeitsort nur den Abzug der Kosten für eine 60 m² Wohnung mit durchschnittlichem Mietzins zugestanden. Der Rechtsanwalt hatte sich darauf berufen, dass Betriebsausgaben nach der Gesetzessystematik nicht auf notwendige, sondern nur auf angemessene Aufwendungen beschränkt sind. Daher wollte er die Kosten (Miete und Haushaltshilfe) für seine 120 m² große Wohnung am Arbeitsort als Betriebsausgaben abziehen.
Hinweis: Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof sich auf eine im Streitjahr 2001 bestehende gesetzliche Regelung berufen, die nicht mehr besteht. Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen und notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung auch für Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften an. Dem dürfte auch der Bundesfinanzhof zustimmen. Nach seiner Ansicht spricht das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch nur im gleichen Umfang zuzulassen.
Im Einkommensteuergesetz findet sich die Regelung, dass ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug zu bringen ist. Erst danach sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Durch diese gesetzlich vorgegebene Reihenfolge der Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen verlieren Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen häufig ihre Wirkung als Element zur Verringerung der steuerlichen Belastung. Die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage kann bereits durch die vorrangige Berücksichtigung eines Verlustvortrags oder Verlustrücktrags auf Null reduziert sein.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Einkünfte aus Leistungen unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, soweit sie zu keiner anderen Einkunftsart gehören. Sonstige Leistung ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann.
Eine Erbengemeinschaft veräußerte ein Grundstück, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht nach den Vorstellungen der Käuferin bebaubar war. Die Vertragsparteien gingen davon aus, dass die Bebaubarkeit kurzfristig hergestellt würde. Der Vertrag stand unter einer aufschiebenden Bedingung. Der Kaufvertrag wurde erst wirksam, wenn die zuständige Baugenehmigungsbehörde die beabsichtigte Bebauung mit einem Parkhaus zuließ. Die Verkäufer verpflichteten sich, das Grundstück während der vereinbarten Bindungszeit keinen anderen Interessenten anzubieten. Dafür erhielten sie eine monatliche Bindungsentschädigung.
Das Hessische Finanzgericht entschied, dass diese Bindungsentschädigung Gegenleistung für ein Tun und somit steuerbar ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR im Kalenderjahr betragen.
Die volljährige Tochter einer Antragstellerin auf Kindergeld hatte ab Vollendung ihres 18. Lebensjahrs für sieben Monate in einem Friseursalon als Shampooneuse gearbeitet und sich unmittelbar danach arbeitslos gemeldet. Einen von der Arbeitsverwaltung nach drei Monaten angesetzten Beratungstermin ließ sie ohne Begründung ausfallen. Aufgrund dieser Informationen forderte die Kindergeldkasse das über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlte Kindergeld zurück. Die Rechtsauffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
In einer Berufsausbildung befindet sich derjenige, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dazu dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Hierzu zählen auch berufsspezifische Praktika oder Volontariate gegen geringe Entlohnung vor dem Beginn einer voll bezahlten Beschäftigung. In jedem Fall muss der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen.
Die Tochter konnte nicht nachweisen, dass sie sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet hatte. Während ihrer Zeit als Shampooneuse hat sie nicht nachweisen können, dass ihr eine Zusage auf spätere Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis vorlag. Eine unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz reicht nicht aus. Sie hat sich zwar nach Beendigung ihrer Arbeit im Frisiersalon als arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet, ist aber drei Monate später einer Aufforderung zu einem Beratungsgespräch nicht mehr gefolgt. Dadurch ist ein ansonsten bestehender Kindergeldanspruch entfallen.
Natürliche Personen sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Hat eine natürliche Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, kann sie gleichwohl – ggf. auf Antrag – als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Diese sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht betrifft u.a. Personen, die ihre Einkünfte weit überwiegend in Deutschland erzielen, ohne jedoch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu begründen. Die Voraussetzung der Einkünftegrenze ist erfüllt, wenn die Person nachweist, dass die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Betragen die der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte weniger als 90% des Gesamteinkommens (inländische und ausländische Einkünfte), kann die Vorschrift zur Anwendung kommen, wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (derzeit 8.004 EUR, bei zusammen veranlagten Ehegatten 16.007 EUR) nicht übersteigen. Die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.
Diese absolute Grenze von derzeit 8.004 EUR bzw. 16.007 EUR ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Antragstellers notwendig und angemessen ist. Hierbei gilt die sog. Ländergruppeneinteilung. Es gibt vier Ländergruppen. Bei der ersten Gruppe sind die Beträge in voller Höhe, bei der zweiten Gruppe mit ¾, bei der dritten Gruppe mit ½ und bei der letzten Gruppe mit ¼ anzusetzen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Ländergruppeneinteilung auch dann anzuwenden ist, wenn der den Antrag stellende Ehegatte seinen Wohnsitz im Gebiet der EU hat.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
In mehreren Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Besteuerung der Alterseinkünfte für verfassungswidrig erklärt. Die dadurch bedingte gesetzliche Neuregelung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2005. Sie hat zur Folge, dass Altersvorsorgebeiträge nach einer langen Übergangszeit in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind und die Renten selbst ab Rentenbeginn der vollen Besteuerung unterliegen. Letztlich sollen Altersrenten von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten gleichbehandelt werden. Die Differenzierungen zwischen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und denjenigen aus privaten Rentenversicherungen müssen sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen.
Zur Umsetzung wurde dem Gesetzgeber nach Meinung des Bundesfinanzhofs ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die gesetzgeberische Entscheidung, alle Basis-Altersversorgungssysteme unterschiedslos der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Besteuerung von Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen. Die Beiträge hierzu sind zukünftig aus versteuertem Einkommen aufzubringen. Deshalb ist eine spätere Versteuerung der daraus fließenden Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil sachgemäß.
Bis 2006 war Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit weiter eingeschränkt, in dem er diese Voraussetzungen strich und nur noch darauf abstellte, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bilden musste.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1.1.2007 ändern.
Hinweis: Die Veranlagungen zur Einkommensteuer sind auch bzgl. der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer vorläufig erfolgt. Betroffene Steuerbürger kommen deshalb rückwirkend ab 2007 in den Genuss der Abzugsfähigkeit.
Ein Ehepaar zog in ein Pflegeheim, obwohl nur der Mann pflegebedürftig war. Sie machten die gesamten Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten von 50.000 EUR als zwangsläufig entstandene außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen an. Hiergegen klagten die Eheleute. Sie meinten, sie seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Außerdem habe die Ehefrau aus sittlich-moralischen Gründen bei ihrem pflegebedürftigen Mann sein wollen. Die Kosten für die Ehefrau seien somit zwangsläufig entstanden.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Nach seiner Auffassung erwartet die Allgemeinheit nicht, dass ein gesunder Ehegatte den bisher gemeinsam geführten Hausstand aufgibt und mit dem pflegebedürftigen Ehepartner in ein Pflegeheim zieht. Daher seien die Kosten der Ehefrau nicht zwangsläufig entstanden.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Regelung des Kindergeldes für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die im Besitz bestimmter Aufenthaltstitel sind, verfassungsgemäß ist und lehnte den Antrag auf Kindergeldzahlung einer aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Frau ab, die von Sozialleistungen lebte.
Nicht freizügigkeitsberechtigt sind insbesondere Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Sie müssen neben dem Aufenthaltstitel auch rechtmäßig erwerbstätig sein, um einen Anspruch auf Kindergeld zu haben. Da Kindergeld als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet wird, hätte eine anderslautende Entscheidung keinen finanziellen Vorteil für einen Antragsteller.
Der Versicherungsnehmer hatte bei einer Lebensversicherungsgesellschaft einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalzahlung abgeschlossen. Die Finanzierung dieses Betrags erfolgte über ein bei der Lebensversicherung aufgenommenes Darlehen. Rentenzahlungen sollten 10 Jahre nach Abschluss des Vertrags beginnen. Bei einem früher eintretenden Todesfall des Versicherungsnehmers waren die bis dahin eingezahlten Beiträge zuzüglich eventuell anfallender Überschussanteile zurückzuzahlen. Für die ersten sechs Jahre sah der Vertrag ein Kündigungsrecht vor.
Wegen gegenüber dem Verkaufsprospekt absehbarer negativer Entwicklung wurde der Vertrag im Laufe des sechsten Jahres seiner Laufzeit gekündigt. Als Folge davon erkannte das Finanzamt die bis zur Vertragskündigung aufgelaufenen negativen Einkünfte (Überschuss der Zinsaufwendungen über die zugewiesenen Überschussanteile) nicht mehr an.
Diese Auffassung teilt der Bundesfinanzhof nicht. Es kann nicht allein auf Grund des während der ersten sechs Jahre bestehenden Kündigungsrechts unterstellt werden, dass insgesamt keine positiven Einkünfte erzielt werden sollten. Auch die für den Todesfall während der ersten 10 Jahre vorgesehene Auszahlung der bis dahin erworbenen Überschussanteile und Beiträge führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist allein das im Wege einer Prognose zu ermittelnde Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Ein Unternehmen nahm in seinen Bilanzen 1987-1992 gewinnmindernde Teilwertabschreibungen auf Anlagevermögen vor. Später stiegen die Werte wieder. Der Unternehmer ließ die niedrigeren Bilanzansätze gemäß dem bis 1998 geltenden Recht unverändert. Eine Gesetzesänderung verlangte aber ab 1999 eine sog. Wertaufholung. Hiernach sind bei gestiegenen Werten gewinnerhöhende Zuschreibungen bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen. Das Unternehmen hielt die Neuregelung für verfassungswidrig, weil sie auch für Abschreibungen galt, die schon vor 1999 vorgenommen worden waren.
Der Bundesfinanzhof hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Wertaufholungsgebot.
Hinweis: Der Gewinn aus der Wertaufholung kann im Entstehungsjahr in Höhe von 80% einer gewinnmindernden Rücklage zugeführt werden und muss erst in den folgenden vier Jahren gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung einer Entschädigung ist, dass solche Einkünfte zusammengeballt zufließen. Dies setzt z.B. bei einem Arbeitnehmer voraus, dass er in einem Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung mehr erhält, als dies bei einem normalen Ablauf der Fall wäre. Was danach als „normaler Ablauf“ gilt, lässt sich im Einzelfall nur schwer feststellen.
Als Vergleichsmaßstab können z.B. die Einkünfte der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden herangezogen werden. Übersteigt der Arbeitslohn (einschließlich der Abfindung) im Jahr der Abfindungszahlung den danach ermittelten durchschnittlichen Arbeitslohn nicht, muss eine Zusammenballung wohl verneint werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ein Kind studierte ab August 2007 in den USA. Es hatte im Haus der Eltern eine vollständig eingerichtete Wohnung und besuchte die Eltern in den Sommer- und Weihnachtsferien. Die Familienkasse verweigerte die Zahlung von Kindergeld ab August 2007, weil das Kind keinen Inlandswohnsitz mehr hatte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung, weil ein Kind nur dann einen Inlandswohnsitz hat, wenn es sich in ausbildungsfreien Zeiten dort aufhält. Dabei reicht dem Gericht ein jährlicher Inlandsaufenthalt von fünf Monaten während des Auslandsstudiums. Die Inlandsaufenthalte in den Sommer- und Weihnachtsferien reichten hierzu ebenso wenig aus wie der Inlandsaufenthalt von Januar bis Juli 2007.
Hinweis: Es kann der Kinderfreibetrag gewährt werden, der zu einer entsprechenden Steuerermäßigung führt.
Für ein in Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind besteht ein Kindergeldanspruch bei Ableistung von Wehr- und Zivildienst über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Dienst nicht am Monatsersten beginnt. Das lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falles verdeutlichen.
Ein Student hatte im November 2008 das 25. Lebensjahr vollendet. Das Studium war auch Ende 2009 noch nicht abgeschlossen. Vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 leistete er Zivildienst. Die Familienkasse bewilligte Kindergeld bis einschließlich August 2009, mithin nur für neun Monate über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Begründet wurde dies damit, dass für den Monat August 2003 noch ein Anspruch bestanden habe und Kindergeld auch gezahlt worden sei.
Der Bundesfinanzhof hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der Verlängerungstatbestand sich aus dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz (Wehr- oder Zivildienst) ergibt. Dieser Zeitraum ist in vollen Monaten angegeben. Beginnt also für ein in Ausbildung befindliches Kind der Wehr- oder Ersatzdienst nicht am Monatsersten, besteht für den betreffenden Monat noch ein Kindergeldanspruch, gleichwohl verlängert sich der Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus um volle Monate des abzuleistenden Dienstes.
Eine Tochter verzichtete mit notariellem Vertrag gegenüber ihren Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhielt im Gegenzug von den Eltern eine Einmalzahlung von 1 Mio. EUR sowie die Zusage über eine lebenslängliche monatliche Zahlung eines von einem bestimmten Beamtengehalt abhängigen Betrags, der unter bestimmten Voraussetzungen abänderbar war. Das Finanzamt setzte nicht nur Schenkungsteuer fest, sondern unterwarf auch die monatlichen Zahlungen mit einem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte, später als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer.
Das Finanzgericht sah in der Zahlung eine Unterhaltsrente, die weder als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch als sonstige Einkünfte zu versteuern ist. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bestätigt.
Werden Zinsscheine von Tafelpapieren bei einer inländischen Bank eingelöst, muss das Kreditinstitut Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. Bei Einlösung solcher Zinsscheine bei einem ausländischen Kreditinstitut entfällt der Steuereinbehalt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Inhaber der Tafelpapiere diese Einlösung im Ausland selbst vornimmt.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Inhaber der Tafelpapiere die Zinsscheine seiner inländischen Bank übergibt und diese beauftragt, eine Einlösung bei einem ausländischen Kreditinstitut vorzunehmen. Hier gilt die inländische Bank als Einlösungsinstitut und ist somit verpflichtet, den Steuereinbehalt vorzunehmen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Eltern hatten ihre Tochter durch gemeinschaftliches Testament als Schlusserbin eingesetzt. Diese stundete mit notariellem Vertrag dem überlebenden Elternteil bis zu dessen Tod den ihr beim Tod des Erstversterbenden zustehenden Pflichtteilsanspruch. Nach dem Tod des Vaters und später auch der Mutter setzte das Finanzamt Schenkungsteuer gegen die Tochter fest, weil in der zinslosen Stundung des Pflichtteilsanspruchs eine freigebige Zuwendung gesehen wurde.
Der Bundesfinanzhof sah in dieser Stundung keine Geltendmachung des Pflichtteils. Grundlage für die Beurteilung ist, dass ein Pflichtteilsanspruch als Erwerb und als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt wird, wenn er auch geltend gemacht wird. Die bloße Stundung erfüllt die Voraussetzung nicht.
Bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens einer Kapitalgesellschaft bleiben bestimmte Kapitalerträge außer Ansatz. Das gilt auch für Erträge aus Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen.
Bei der Gewerbesteuer sind diese Erträge jedoch wieder hinzuzurechnen. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg findet hier keine Anwendung. Diese Beurteilung gilt sowohl für bis zum 31.12.2003 erzielte Kapitalerträge aus Anlagen nach dem Kapitalanlagegesetz (KAGG) als auch für Erträge, die nach diesem Stichtag angefallen sind und unter das Investmentgesetz (InvG) bzw. Investment-Steuergesetz (InvStG) fallen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Die Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist – unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung – steuerlich nicht anzuerkennen, wenn sie im Rahmen der Beurteilung der Gesamtbezüge als unangemessen angesehen werden muss. In der Praxis gebräuchlich und von der Rechtsprechung anerkannt werden Pensionszusagen bis maximal 75% der zuletzt bezogenen Bruttobezüge unter Anrechnung einer ggf. zusätzlich bezogenen Sozialversicherungsrente.
Bei der Entscheidung der Frage, ob die Pensionszusage dem Fremdvergleich standhält, kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Vereinbarung an. Ist im Zeitpunkt der Pensionszusage das Verhältnis zwischen Aktivbezügen (Gehalt) und Pensionszusage nicht zu beanstanden und wird das Festgehalt später herabgesetzt, muss dies nicht zwangsläufig zur Unangemessenheit der Pensionszusage führen. Klarstellend hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht wie folgt entschieden: Ein vorübergehender Gehaltsverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers zum Zwecke der Bewältigung einer wirtschaftlichen Ausnahmesituation der GmbH führt auch bei vertraglicher Verknüpfung der Pensionszusage mit den Aktivbezügen nicht zwangsläufig zum Wegfall des Pensionsanspruchs.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Bei einem vorübergehenden Gehaltsverzicht sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der festgestellt wird, dass der Gehaltsverzicht ausschließlich seinen Grund in der Krise der GmbH hat und die Pensionszusage von der Vereinbarung unberührt bleibt. Da die Vorschriften zur Pensionszusage sehr kompliziert sind, ist in jedem Fall der Steuerberater zu befragen.
Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Vergütung, kann die GmbH diese nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen, als die Vergütung angemessen ist. In Höhe des unangemessenen Teils liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, die den von der GmbH zu versteuernden Gewinn nicht mindert. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erfasst den angemessenen Teil der Vergütung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und den unangemessenen Teil als Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Ob die Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dabei ist in der Regel ein betriebsexterner Fremdvergleich zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck können Gehaltsstrukturuntersuchungen herangezogen werden. In diesen wird regelmäßig nicht ein bestimmtes Gehalt, sondern eine Bandbreite ausgewiesen. Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.
Wo im Einzelfall die Grenze zwischen einer (noch) angemessenen und einer (schon) unangemessenen Gesamtausstattung verläuft, muss in Streitfällen das Finanzgericht entscheiden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung – vGA – liegt u.a. vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einen Gegenstand unter Wert an ihren Gesellschafter veräußert. Der von der Gesellschaft zu versteuernde Gewinn wird um die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert erhöht. Der Gesellschafter hat die Differenz als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, eigene Anteile zum Buchwert an ihre Gesellschafter veräußert. Eine vGA liegt selbst dann vor, wenn die GmbH die eigenen Anteile proportional im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung an ihre Gesellschafter veräußert, deren Gewinnbezugs- und Stimmrechte sich damit im Ergebnis nicht verändern.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Beiträge zu einer Direktversicherung eines Arbeitnehmers für vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge können lohnsteuerlich pauschaliert werden. Der Höchstbetrag für diese Lohnsteuerpauschalierung gilt für Versicherungsprämien bis zu 1.752 EUR im Kalenderjahr. Zur Ermittlung dieses Betrages gibt es zusätzlich die Möglichkeit einer Durchschnittsberechnung, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam versichert sind. Dabei ist der Gesamtversicherungsaufwand durch die Anzahl der versicherten Arbeitnehmer zu teilen. Liegt danach der durchschnittliche Aufwand je Arbeitnehmer unter 1.752 EUR, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich. Unberücksichtigt bleiben bei dieser Durchschnittsberechnung Arbeitnehmer, für die mehr als 2.148 EUR pro Kalenderjahr aufgewendet werden.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ist Voraussetzung für eine solche Durchschnittsberechnung, dass „mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert“ sind. Diese Voraussetzungen liegen z.B. dann nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und seinen individuellen Vertrag mit dem neuen Arbeitgeber fortführt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Materiellrechtliche Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung muss ein Mieter dem Vermieter erneut innerhalb eines Jahres mitteilen, auch wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter bei der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2004 u.a. die Einbeziehung der Grundsteuer bemängelt. In der Abrechnung für das Jahr 2005 war die Grundsteuer weiterhin anteilig enthalten. Der Mieter zahlte für 2005 einen Teilbetrag der Betriebskosten; zu der Abrechnung äußerte er sich jedoch nicht. Das Gericht war der Ansicht, dass der Mieter den Einwand der Umlagefähigkeit der Grundsteuer gegenüber der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 wegen Versäumung der Jahresfrist nicht mehr geltend machen kann. Der Mieter hat dem Vermieter Einwendungen gegen die jährliche Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Fristablauf kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen. Die nicht näher erläuterte Zahlung eines Teilbetrags kann nicht als konkludente Mitteilung gesehen werden, dass die Betriebskostenabrechnung angefochten wird. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Denn jede jährliche Betriebskostenabrechnung setzt eine neue Frist in Gang. Die erneute und wiederholte Geltendmachung von Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung ist geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.
Ein Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bei Vertragsende zurückgelassenen Gegenstände für diesen zu verwahren. Das gilt erst recht, wenn der Vermieter an den Sachen des Mieters ein Pfandrecht begründet hat.
In dem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall begehrte der Mieter vom Vermieter Schadensersatz, weil dieser ihm gehörendes Heizöl aus den auf dem Grundstück gelagerten Tanks entsorgt hatte und somit zur Herausgabe an den Mieter nicht mehr in der Lage war. Zudem hatte der Vermieter an dem Öl ein Pfandrecht begründet und den Mieter nach Vertragsende nicht mehr auf das Grundstück gelassen. Da sich das Heizöl in der alleinigen Obhut des Vermieters befand und dieser dafür verantwortlich war, billigte das Gericht dem Mieter einen Schadensersatzanspruch zu.
Ein Arbeitgeber unternahm im Jahr 2000 mit seinen Arbeitnehmern einen zweitägigen Betriebsausflug. Die Kosten je Teilnehmer betrugen 249 DM. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag der Umsatzsteuer, weil die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von damals 200 DM überschritten worden war. Bis zu diesem Betrag nimmt die Finanzverwaltung nur eine übliche Betriebsveranstaltung an, die wegen des überwiegend betrieblichen Interesses des Arbeitgebers weder der Lohnsteuer noch der Umsatzsteuer unterliegt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die für das Lohnsteuerrecht maßgebende Freigrenze von damals 200 DM (heute 110 EUR) pro Teilnehmer ist auch für das Umsatzsteuerrecht zu beachten.
Hinweis: Der Arbeitgeber kann aus den Kosten der Betriebsveranstaltung die Vorsteuer gelten machen, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrer Schwester-Personengesellschaft besteht, wenn die finanzielle Eingliederung nur mittelbar über mehrere Gesellschafter des Organträgers erfolgen soll.
Dem entschiedenen Fall lag die häufig in der Praxis anzutreffende Konstellation einer Betriebsaufspaltung zugrunde. Drei Gesellschafter waren zu je einem Drittel an einer GmbH sowie einer KG beteiligt. Die GmbH betrieb Alten- und Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Leistungen aus, sodass für sie keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand. Die KG vermietete ein Grundstück an die GmbH und stellte dieser entgeltlich Personal und Inventar für die Alten- und Pflegeheime zur Verfügung. Aufgrund der angenommenen Organschaft wurden die Leistungen der KG an die GmbH nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Und zwar zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Die Organschaft setzte ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis voraus, an dem es zwischen Schwestergesellschaften in der vorliegenden Fallkonstellation fehlt.
Hinweis: Das Gericht lässt offen, ob weiterhin von einer mittelbaren finanziellen Eingliederung und damit einer Organschaft ausgegangen werden kann, wenn nur ein Gesellschafter über eine Anteilsmehrheit an GmbH und Personengesellschaft verfügt und zugleich als Gesellschafter für die Personengesellschaft und als Geschäftsführer der GmbH für beide Gesellschaften geschäftsführungsbefugt ist. Für den Fall, dass zwei GmbHs einen gemeinsamen Gesellschafter haben, hat der Bundesfinanzhof bereits 1996 entschieden, dass keine Organschaft vorliegt.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig. Bislang galt, dass eine Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand keinen BgA begründet und daher steuerrechtlich unbeachtlich ist. Nun gilt, dass dem Begriff der Vermögensverwaltung für Zwecke der Umsatzsteuer keine Bedeutung zukommt. Vielmehr ist entscheidend, ob die öffentliche Hand in den Handlungsformen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts tätig ist.
Eine Universität gestattete zum einen einem Unternehmer, auf dem Universitätsgelände Automaten aufzustellen. Zum anderen erlaubte sie ihren Bediensteten, Personal und Sachmittel der Universität für Nebentätigkeiten zu verwenden. Für beide Leistungen erhielt die Universität Vergütungen.
Die privatrechtlich erfolgte Gestattung zum Aufstellen von Automaten ist umsatzsteuerpflichtig, weil die juristische Person des öffentlichen Rechts wie andere Unternehmer handelt.
Die Überlassung von Personal und Sachmitteln an die Bediensteten der Universität für deren Nebentätigkeiten erfolgte auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Das ist nur eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, wenn eine Nichtbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Keine Wettbewerbsverzerrungen liegen vor, wenn private Anbieter entweder keine vergleichbaren Leistungen erbringen oder die Leistungen privater Anbieter steuerfrei sind. Denn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand kann für den Fall, dass die Leistungen privater Wettbewerber steuerfrei sind, nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zwei Kreditinstitute gründeten eine GmbH, die sie im Folgejahr in eine GmbH & Co. KG umwandelten und bei der die Kreditinstitute Kommanditisten mit unterschiedlichen Kapitaleinlagen wurden, während eine weitere GmbH als Komplementärin fungierte. Unternehmensgegenstand der GmbH & Co. KG war die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Kreditanalyse und der Kreditsachbearbeitung für die Kommanditisten. Die Kommanditisten hatten der Gesellschaft unentgeltlich Personal im entsprechenden Wertverhältnis der Anteile zu überlassen.
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung erhöhte das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze um den Wert der Personalgestellung durch die Kommanditisten, weil es sich dabei um einen tauschähnlichen Umsatz handelte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts:
Hinweis: Sind alle Beteiligten vorsteuerabzugsberechtigt, ergeben sich steuerlich keine Nachteile. Probleme treten in solchen Fällen immer dann auf, wenn ein Beteiligter keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Nahrungsergänzungsmittel, die in flüssiger Form in Trinkflaschen vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, sind Getränke. Sie unterliegen damit anders als Nahrungsergänzungsmittel in fester Form dem vollen und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies gilt auch dann, wenn sie nur in kleinen Mengen oder mit einer bestimmten Menge Wasser verdünnt eingenommen werden sollen. Ein Erzeugnis kann nur dann als nicht trinkbar angesehen werden, wenn es jedem Durchschnittsverbraucher unmöglich wäre – sei es aus gesundheitlichen, sei es aus geschmacklichen Gründen -, das Erzeugnis unmittelbar, ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu trinken. Ob es sich um Nahrungsergänzungsmittel handelt, spielt für die Frage des Umsatzsteuersatzes keine Rolle.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Stirbt ein Unternehmer, geht die Unternehmereigenschaft nicht auf den Erben über. Ob der Erbe Unternehmer wird, entscheidet sich allein danach, ob er selbst die Unternehmer-Voraussetzungen erfüllt. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn er nur einmal einen Gegenstand veräußert, der beim Erblasser zum Unternehmensvermögen gehörte.
Die Veräußerung von Unternehmensvermögen unterliegt allerdings auch in diesem Fall der Umsatzsteuer. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die noch nicht abgewickelten Rechtspositionen des Erblassers ein mit der Folge, dass er bei der Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens als Unternehmer behandelt wird. Wäre die Leistung beim Erblasser umsatzsteuerpflichtig gewesen, gilt dies auch beim Erben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Ein Automatenaufsteller ließ sich auch für die Einnahmen aus Geldspielgeräten für die Jahre 2004 und 2005 nach nationalem Umsatzsteuerrecht besteuern. Er verzichtete auf Grund eines Vorsteuerüberschusses auf die Steuerbefreiung. Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2005 entschieden, dass die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten außerhalb zugelassener öffentlicher Spielbanken nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden dürfen. Allerdings beantragte der Automatenaufsteller, die zu zahlende Vergnügungsteuer aus der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herauszurechnen.
Dies lehnt der Bundesfinanzhof ab. Ein Abzug der Vergnügungsteuer von der Bemessungsgrundlage wäre nur möglich, wenn sie die Merkmale der Umsatzsteuer erfüllen würde. Die Vergnügungsteuer ist auch kein durchlaufender Posten.
Energieerzeuger können die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Kraftstoffe energiesteuerfrei verwenden. Ein Betrieb bezog Schlachtnebenprodukte, insbesondere Knochen und Fette, die er zu tierischen Proteinen (Fleischknochenmehl) und tierischen Fetten (Knochenfett) verarbeitete. Das tierische Fett lässt sich verschiedenen Verwendungszwecken zuführen. Es kann als Tierfutter, zur Nutzung in der oleochemischen Industrie als Ausgangsstoff für technische Enderzeugnisse oder als Kraft- oder Heizstoff mit einem Heizöl entsprechenden Brennwert genutzt werden. Da die Verwertung als Ausgangsstoff für technische Erzeugnisse höherwertiger als die Nutzung als Kraft- oder Heizstoff ist, verkaufte der Betrieb das hergestellte Fett zur Weiterverwendung in der oleochemischen Industrie. Für die in dem Betrieb unterhaltene Dampfkesselanlage bezog er fast ausschließlich Tierfett von anderen Betrieben.
Das im Rahmen dieser Dampferzeugung verheizte Tierfett durfte der Betrieb nicht energiesteuerfrei verwenden, weil er selbst kein Herstellungsbetrieb im Sinne des Energiesteuergesetzes ist.
Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Energieerzeugnisse hergestellt werden. Tierische Fette sind Energieerzeugnisse, wenn sie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden. Ein Bestimmen setzt eine entsprechende Willensbildung voraus, wobei das Ergebnis der Willensbetätigung auch für einen Außenstehenden wahrnehmbar sein muss. Diese Absicht kann dadurch belegt werden, dass ein Produzent tierischer oder pflanzlicher Fette diese in der Kenntnis an eine Raffinerie liefert, dass die Fette dort herkömmlichen Kraft- oder Heizstoffen beigemischt werden.
Der Betrieb verkaufte aber seine erzeugten Fette an Abnehmer in der oleochemischen Industrie als Ausgangsstoff für die Produktion technischer Erzeugnisse. Eine Verwendung als Kraft- oder Heizstoff fand also nicht statt. Das war dem Betrieb bekannt, so dass er keine energiesteuerfreie Verwendung begehren konnte.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Neben der normalen Gründung einer GmbH kann die Gesellschaft auch in einem so genannten vereinfachten Verfahren gegründet werden. Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren ist, dass die Gesellschafter eines der in der Anlage zum Gesetz bestimmten Musterprotokolle verwenden, das über die dort zugelassenen Alternativen hinaus weder abgeändert noch ergänzt werden darf.
Bei Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren sind im Musterprotokoll drei Dokumente zusammengefasst, nämlich der Gesellschaftsvertrag, die Bestellung des Geschäftsführers und die Gesellschafterliste. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist es nicht statthaft, die für die Eintragung der Gesellschaft im Wege der normalen GmbH-Gründung ansonsten erforderlichen Einzeldokumente vorzulegen. Die Verwendung des Musterprotokolls ist also dem vereinfachten Verfahren der Gründung einer GmbH vorbehalten; bei Gründung einer GmbH im normalen Verfahren kann das Musterprotokoll nicht Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente sein. Dies gilt auch, wenn eine normale GmbHGründung deshalb gegeben ist, weil Abänderungen und Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus erfolgt sind.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht München die Ablehnung der Eintragung einer GmbH bestätigt, bei der die Gründungsurkunde anstelle des im Musterprotokoll vorgesehenen Nennbetrags für die Kostenhaftung in Höhe von 300 EUR einen solchen in Höhe von 1.500 EUR aufwies.
Ein Wohnungseigentümer hatte durch schadhaftes Mauerwerk einen Schaden an seinem Sondereigentum erlitten. Diesen Schaden verlangte er von der Eigentümergemeinschaft ersetzt. Das Landgericht Itzehoe verweigerte ihm einen Schadensersatzanspruch, da die Gemeinschaft nicht schuldhaft den entstandenen Schaden verursacht habe. Weder sei der Schaden am Mauerwerk durch Instandsetzungsmaßnahmen entstanden, noch habe die Gemeinschaft die Beseitigung eines Mangels schuldhaft verzögert oder unterlassen.
In einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall war ein von Eheleuten errichtetes gemeinschaftliches Testament unwirksam, weil die Ehefrau wegen einer schwer ausgeprägten Demenz testierunfähig war. Nach dem Tod des Ehemannes war die Frage zu klären, ob und inwieweit seine Verfügung als Einzeltestament aufrecht erhalten werden kann oder die gesetzliche Erbfolge greift. Abzustellen ist dabei auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers, wenn er gewusst hätte, dass die Verfügungen der Ehefrau im gemeinschaftlichen Testament unwirksam waren.
Aus dem gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügung konnte entnommen werden, dass es dem Erblasser besonders wichtig war, seine Ehefrau gut versorgt zu wissen und seine beiden Söhne auf jeden Fall von der Erbfolge auszuschließen. Er wollte seine Ehefrau auch für den Fall bedenken, dass ihre Verfügung zu seinen Gunsten nicht wirksam wäre; er wollte sein Vermögen der Ehefrau zu ihren Lebzeiten ungeschmälert zur Verfügung stellen und es nach deren Tod den Enkelkindern zu gleichen Teilen zukommen lassen.
Das Gericht betrachtete deshalb die Auslegung als naheliegend, dass der Erblasser seine Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament auch als einseitiges Testament aufrecht erhalten wollte und die Ehefrau damit alleinige befreite Vorerbin, die Enkelkinder Nacherben zu gleichen Teilen sind.
Hinweis: Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Informationen können im konkreten Fall ein Beratungsgespräch nicht ersetzen.


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