
Bitte beachten Sie die Fälligkeitstermine:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung per | |
| Überweisung (1) | Scheck (2) | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (3) |
12.12.2011 | 15.12.2011 | 08.12.2011 |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
12.12.2011 | 15.12.2011 | 08.12.2011 |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag |
12.12.2011 | 15.12.2011 | 08.12.2011 |
| Umsatzsteuer (4) | 12.12.2011 | 15.12.2011 | 08.12.2011 |
| Sozialversicherung (5) | 28.12.2011 | entfällt | entfällt |
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2002:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
| 1.1. – 30.6.2002 | 2,57 % | 7,57 % | 10,57 % |
| 1.7. – 31.12.2002 | 2,47 % | 7,47 % | 10,47 % |
| 1.1. – 30.6.2003 | 1,97 % | 6,97 % | 9,97 % |
| 1.7. – 31.12.2003 | 1,22 % | 6,22 % | 9,22 % |
| 1.1. – 30.6.2004 | 1,14 % | 6,14 % | 9,14 % |
| 1.7. – 31.12.2004 | 1,13 % | 6,13 % | 9,13 % |
| 1.1. – 30.6.2005 | 1,21 % | 6,21 % | 9,21 % |
| 1.7. – 31.12.2005 | 1,17 % | 6,17 % | 9,17 % |
| 1.1. – 30.6.2006 | 1,37 % | 6,37 % | 9,37 % |
| 1.7. – 31.12.2006 | 1,95 % | 6,95 % | 9,95 % |
| 1.1. – 30.6.2007 | 2,70 % | 7,70 % | 10,70 % |
| 1.7. – 31.12.2007 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
| 1.1. – 30.6.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 % |
| 1.7. – 31.12.2008 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
| 1.1. – 30.6.2009 | 1,62 % | 6,62 % | 9,62 % |
| 1.7. – 31.12.2009 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
| 1.1. – 30.06.2010 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
| 1.7. – 31.12.2010 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
| 1.1. – 30.06.2011 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
| 1.7. – 31.12.2011 | 0,37 % | 5,37 % | 8,37 % |
Ein Abrechnungsbescheid ist der Teil eines Steuerbescheids, in dem über die Höhe einer Steuererstattung oder einer Steuernachzahlung und deren Fälligkeit entschieden wird. Der eigentliche Steuerbescheid endet mit der Festsetzung der Steuerschuld. Verantwortlich für auftretende Streitigkeiten ist insgesamt das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt. Diese zunächst rein theoretisch klingende Zuständigkeitsfrage war durch den Bundesfinanzhof zu klären, weil ein Insolvenzverwalter die nochmalige Auszahlung eines Einkommensteuererstattungsanspruchs verlangte.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eheleute hatten, nachdem der Ehemann insolvent geworden war, ihren Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt. Sie hatten dort ihre Einkommensteuererklärung abgegeben, ohne auf das gegen den Ehemann an seinem früheren Wohnsitz eröffnete Insolvenzverfahren hinzuweisen. Das Finanzamt zahlte den ermittelten Steuererstattungsanspruch an die Eheleute aus. Nachdem der Insolvenzverwalter von dem Zuständigkeitswechsel des Finanzamtes erfahren hatte, verlangte er, die Steuererstattung nochmals in die Insolvenzmasse einzuzahlen. Er machte geltend, dass die Auszahlung nur an ihn habe vorgenommen werden dürfen. Das auszahlende Finanzamt müsse sich die Kenntnis des früher zuständigen Finanzamts über das eröffnete Insolvenzverfahren als eigenes Wissen anrechnen lassen. Der Bundesfinanzhof lehnte den Antrag ab. Dem auszahlenden Finanzamt könne keine grobe Fahrlässigkeit dazu angelastet werden, dass es von der Insolvenz des Ehemanns keine Kenntnis gehabt habe.
Die Personengesellschaft hatte einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von mehr als 17 Mio. DM erlitten. Nachdem in einem Jahr zwei Gesellschafter mit einem auf sie entfallenden Verlustanteil von 8 Mio. DM aus der Gesellschaft ausgeschieden waren, verblieb für die restlichen Gesellschafter ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von mehr als 9 Mio. DM. In dem an die Personengesellschaft gerichteten Verlustfeststellungsbescheid blieb das Ausscheiden der beiden Personen unberücksichtigt. Der Bescheid wurde mit einem festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust i.H.v. 17 Mio. DM rechtskräftig. Die Gesellschaft beantragte, diesen zu hoch ausgewiesenen Verlustvortrag auf die verbliebenen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung mit dem im folgenden Jahr erwirtschafteten Gewinn zu verrechnen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Antrag ab.
Erst der Bundesfinanzhof gab den Klägern Recht. Hierzu führte das Gericht aus:
Ein rechtskräftiger Verlustfeststellungsbescheid ist die Grundlage für die zukünftige Verrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Verluste mit künftigen Erträgen. Bei der Berechnung des Fehlbetrags wird vom Bestand zu Beginn des Jahres ausgegangen. Davon ist zunächst der durch das Ausscheiden von Gesellschaftern untergegangene Anteil abzuziehen. Anschließend wird der Fehlbetrag fortentwickelt, je nachdem, ob die Gesellschaft im aktuellen Jahr einen positiven oder negativen Gewerbeertrag erzielt hat. Das Ergebnis ist der vortragsfähige Gewerbeverlust am Ende des Jahres. Er ist auf die zum Feststellungszeitpunkt tatsächlich beteiligten Gesellschafter entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungsquote zu verteilen.
Die durch die Finanzverwaltung unterbliebene Kürzung des anteiligen auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden Fehlbetrags konnte nicht korrigiert werden. Der festgestellte Verlustvortrag von mehr als 17 Mio. DM stand den verbliebenen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zum Feststellungsstichtag zur Verrechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen zur Verfügung.
Treffen Arbeitsvertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Es ging um eine Arzthelferin, der ein Nettolohn von 1.500 EUR zugesagt worden war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde ihr Gehalt nach der Lohnsteuerklasse I versteuert. Anschließend heiratete sie, so dass sie in die Steuerklasse V wechselte. Für Januar und Februar 2009 führte die Arbeitgeberin Lohnsteuer nach der Steuerklasse V ab und zahlte der Klägerin den verbleibenden Nettobetrag aus, der aber unter 1.500 EUR lag. Die Klägerin machte die entsprechenden Nettolohndifferenzen geltend.
Die Arbeitgeberin argumentierte, wenn sie verpflichtet sei, auch bei der Lohnsteuerklasse V 1.500 EUR zu zahlen, würde sie durch den erhöhten Bruttolohn wirtschaftlich erheblich belastet und die Klägerin im Gegenzug unangemessen begünstigt. Die klagende Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, die Beklagte sei unabhängig von der zu Grunde liegenden Steuerklasse verpflichtet, ihr monatlich 1.500 EUR netto zu zahlen. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Möglichkeit, ihr Nettogehalt zu reduzieren.
Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an.
Eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, dies ist aber nicht immer der Fall. Ohne Abmahnung darf ein Arbeitsverhältnis nur bei exzessiver bzw. ausschweifender privater Nutzung gekündigt werden. Wenn sich eine solche nicht feststellen lässt, z.B. weil der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig ist oder weil die vorgeworfene Nutzung teilweise außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit lag, ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das „scharfe Schwert“ der außerordentlichen Kündigung darf dann nicht sogleich zum Einsatz kommen. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Verfahren entschieden, in dem es um die Kündigung eines zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeisters ging, bei dem es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen war.
Wenn ein staatlicher Krankenhausbetrieb eine Stellenausschreibung für ein „Trainee-Programm“ für Hochschulabsolventen/Young Professionals herausgibt, die sich ausdrücklich an Berufsanfänger richtet, stellt dies keinen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz dar, weil für die Begrenzung auf Berufsanfänger ein sachlicher Grund vorhanden ist. Der Arbeitgeber müsse in der Lage sein, Nachwuchskräfte möglichst spezifisch auszubilden und damit langfristig an sich zu binden. Keinen Verstoß gegen das genannte Gesetz stellt es auch dar, wenn in einer solchen Stellenausschreibung in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Landesgleichstellungsgesetz auf eine vorrangige Berücksichtigung von Frauen bei gleichwertiger Qualifikation hingewiesen wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten stellen in der Regel Arbeitslohn dar. Werden solche Optionsrechte jedoch im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen eingeräumt, kann dies anders zu beurteilen sein. Entscheidend ist, ob die Aktienoption als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers gewährt wird oder ob andere Gründe eine Rolle spielen.
Wird der Veräußerer Arbeitnehmer der erwerbenden Gesellschaft und ist die Aktienoption Bestandteil eines Arbeitsvertrags, führt dies nicht zwangsläufig zu Arbeitslohn. Es kommt nicht darauf an, in welcher Form sich die Beteiligten vertraglich gebunden haben, sondern vielmehr auf das wirtschaftlich Gewollte. Steht das Aktienoptionsrecht also im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung, kann dies bei einem wesentlich Beteiligten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr kann die Tonnagebesteuerung gewählt werden. Wird diese besondere Art der Besteuerung gewählt, ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, für alle dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter der Unterschiedsbetrag zwischen ihrem Buch- und Zeitwert festzustellen. Um diesen Betrag erhöht sich der Gewinn des letzten Jahres der Anwendung der Tonnagebesteuerung. Dies gilt auch für den Teil des Unterschiedsbetrags, der auf einen aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Er erhöht den nach der Tonnagebesteuerung ermittelten Gewinnanteil zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. Der festgestellte und eingefrorene Unterschiedsbetrag ist kein nach den allgemeinen Vorschriften zu behandelnder Veräußerungsgewinn.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Allein die Möglichkeit, dass die Berufstätigkeit später im Ausland ausgeübt werden könnte, verhindert den Abzug nicht. Nur wenn ein konkreter Zusammenhang der Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen besteht, gilt ein Abzugsverbot.
Bei einer Ausbildung z.B. zum Verkehrsflugzeugführer besteht zwar die Wahrscheinlichkeit von späteren steuerfreien Einnahmen, das alleine reicht jedoch für eine Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte, z.B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.
Wertpapiere können unter bestimmten Voraussetzungen in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden. Die Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen.
Die Eigenschaft von Wertpapieren als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt jedoch bei einem Freiberufler voraus, dass für die Anschaffung ausschließlich betriebliche Gründe maßgebend sind. So reicht es z.B. nicht aus, wenn ein Wertpapierdepot ganz allgemein als Kreditsicherheit gegenüber einer Bank dient. Vielmehr muss die Einbindung des Depots in ein Finanzierungskonzept dessen untrennbarer Bestandteil sein.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Beim Kindergeld sind anspruchsberechtigt natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird. Dies setzt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume voraus. Über die Wohnung muss die Person tatsächlich verfügen können. Erforderlich ist eine Nutzung, die ständig oder aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt.
Der gewöhnliche Aufenthalt setzt ein nicht nur vorübergehendes Verweilen voraus. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist stets anzunehmen, wenn er länger als sechs Monate dauert, wobei kurzfristige Unterbrechungen unerheblich sind.
In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall konnte ein polnischer Arbeitnehmer den Nachweis über einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht vorlegen. Das Gericht lehnte die Anspruchsberechtigung ab, obwohl der Arbeitnehmer für die Streitjahre Einkommensteuerbescheide vorlegen konnte. Einkommensteuerbescheide seien als Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld nicht ausreichend.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besteht allerdings in den Sonderfällen der erweiterten unbeschränkten oder der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht Anspruch auf Kindergeld.
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind im Jahresabschluss zu bilden für Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grund oder der Höhe nach ungewiss sind. Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung muss in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegen. Zu bilden sind Rückstellungen nur für wahrscheinlich bestehende Verpflichtungen gegenüber Anderen (sog. Außenverpflichtung). Innenverpflichtungen, also betriebsinterne Verpflichtungen, die sich der Unternehmer selbst auferlegt, sind nicht rückstellungsfähig.
Ein Unternehmer muss für die Kosten der Prüfung des Jahresabschlusses eine Rückstellung bilden, wenn am Bilanzstichtag eine Verpflichtung zur Prüfung des Abschlusses bestand. Die Verpflichtung kann sowohl auf öffentlichem Recht als auch auf Privatrecht beruhen.
Rückstellungen für Prüfungskosten ohne gesetzliche Prüfungspflicht werden von der Finanzverwaltung abgelehnt. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung: Ein Unternehmer, der gesetzlich nicht verpflichtet ist, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, kann für deren freiwillige Prüfung keine Rückstellung bilden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Eheleute hatten ein ca. 3.700 qm großes mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück erworben. Gleichzeitig kauften sie das ca. 3.000 qm große, nur mit einem Gartenpavillon bebaute Nachbargrundstück. Das Wohnhaus wurde seit dem Erwerb überwiegend zu eigenen Wohnzwecken, das Nachbargrundstück bis zu seiner teilweisen Veräußerung als dazugehöriger Garten genutzt. Fünf Jahre später teilten die Eheleute das Gartengrundstück in drei unterschiedlich große Parzellen. Zwei kleinere Parzellen behielten sie zwecks Arrondierung ihres Wohngrundstücks zurück. Die größere Parzelle mit ca. 2.400 qm wurde veräußert. Den daraus erzielten Veräußerungsgewinn behandelte das Finanzamt als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Eheleute waren der Ansicht, dass es sich um einen steuerbefreiten Ausnahmetatbestand handele. Das Grundstück sei seit seiner Anschaffung bis zu seiner Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Sichtweise nicht angeschlossen.
Nach dem Regelungs- und Förderzweck der Vorschrift soll die Veräußerung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken insbesondere bei einem Ortswechsel aus beruflichen Gründen nicht durch die Veräußerungsgewinnbesteuerung zusätzlich erschwert werden. Diese Voraussetzungen lagen nach dem Sachverhalt nicht vor. Das Wohngrundstück wurde auch nach der Veräußerung des Gartengrundstücks weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Außerdem stand das Gartengrundstück in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem selbstgenutzten Wohngrundstück. Es war als eigenständiges Wirtschaftsgut zu betrachten und erfüllte dadurch nicht die Voraussetzungen zur Anwendung eines steuerbegünstigten Ausnahmetatbestands.
Wird eine Arztpraxis, die eine Vertragsarztzulassung hat, gekauft und sowohl für die materiellen Gegenstände als auch für den Praxiswert ein Kaufpreis gezahlt, ist dieser abschreibungsfähig. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist im Praxiswert kein wirtschaftlich abgrenzbarer Vorteil für die Vertragsarztzulassung enthalten. Dieser wäre steuerlich nicht abschreibungsfähig.
Wenn für öffentlich geförderte, betriebliche Darlehen ein Bearbeitungsentgelt gezahlt wird, war bisher fraglich, ob das Entgelt bei einem Bilanzierenden als sog. aktiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt werden muss oder sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist zunächst festzustellen, ob das Bearbeitungsentgelt im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses anteilig zurückgefordert werden kann. Wenn ja, ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Wenn nein, ist das Bearbeitungsentgelt nur dann aktiv abzugrenzen, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und konkrete Anhaltspunkte hierfür fehlen, sodass mit einer Kündigung nicht ernsthaft gerechnet werden kann.
Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15% einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66% der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts ist unter Fremden regelmäßig als ein Anschaffungsvorgang anzusehen. Dabei ist unerheblich, ob die Kaufpreiszahlung in einer Summe oder in Gestalt regelmäßig wiederkehrender Leistungen erfolgt. Nur ausnahmsweise ist von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auszugehen. Dies kann der Fall sein, wenn
Liegt der zweite Ausnahmetatbestand vor, ist allerdings noch die Frage zu klären, ob es sich um betriebliche oder außerbetriebliche Versorgungsleistungen handelt. Die Unterscheidung lässt sich allein aus der Veranlassung der Rentenvereinbarung ableiten. Maßgeblich für die Betrachtung ist die Sichtweise vom Standpunkt des Leistenden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte eines verheirateten und in Ausbildung befindlichen Kindes können dessen Unterhaltsleistungen an seinen Ehegatten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Unterhaltsleistungen an das eigene Kind sind allenfalls hälftig zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nicht abschließend geklärt, weil bei den Eltern das Kinderexistenzminimum bereits durch Kindergeld oder steuerliche Freibeträge frei gestellt ist.
Alternativ können die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, falls kein Anspruch auf Kindergeld besteht. In diesem Fall muss die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nachgewiesen werden, unabhängig davon, ob sich dessen Wohnsitz im In- oder Ausland befindet.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Ab Veranlagungszeitraum 2012 werden bei volljährigen Kindern Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen wie Kinderfreibeträge, Ermittlung der zumutbaren Belastung, Schulgeld oder Riesterzulagen ohne Einkommensgrenze gewährt.
Bei einem Behinderten können die ihm durch seine Behinderung entstehenden Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art unter Abzug der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden. Wahlweise findet der Behindertenpauschbetrag Berücksichtigung, dessen Höhe vom Grad der Behinderung abhängt. Dieser Pauschbetrag stellt eine Vereinfachungsregelung dar, die dem Behinderten einen Einzelnachweis ersparen soll.
Steht einem Behinderten der erhöhte Pauschbetrag für Hilflose (3.700 EUR) zu, kann dieser gegenüber dem allgemeinen Höchstbetrag (1.420 EUR) höhere Betrag nicht neben den nachgewiesenen Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, unter welchen Bedingungen ein Freiberufler Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren geltend machen kann:
Zunächst müssen die Wertpapiere nach ihrer Art objektiv und subjektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern. Der Kauf darf nur aus betrieblichen Gründen erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn es dem Freiberufler im Wesentlichen nur auf die Wertpapier-Erträge ankommt. Außerdem müssen die Wertpapiere durch einen verbindlichen Widmungsakt als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Dies muss unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums hat diese Dokumentation in einer Form zu erfolgen, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Der Nachweis kann insbesondere durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erbracht werden.
Dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter Aktien dann zu, wenn er wirtschaftlich über die Aktien verfügen kann. Allein das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten, also die vertragliche Vereinbarung dazu, reicht nicht aus. Ein Zufluss ist z.B. dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere sich im Depot des Arbeitnehmers befinden und nur Sperr- oder Haltefristen eine Verfügbarkeit beschränken.
Keine wirtschaftliche Verfügungsmacht des Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn zwar eine Zusage für eine Aktienoption gegeben wurde, aber die Aktien zu diesem Zeitpunkt weder handelbar, lieferbar noch beleihbar sind. Auch eine fehlende Zustimmung von Organen der abgebenden Gesellschaft kann im Hinblick auf die Verfügbarkeit ein Hindernis sein.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Beim Erwerb von Todes wegen kann die Übertragung von Vermögen über die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen hinaus eine zusätzliche Steuerentlastung erfahren. Zwei Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:
Damit kann es sich nur handeln um einen Erwerb
Eine Ausdehnung des begünstigten Personenkreises auf andere Personen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof den Antrag eines Erben abgelehnt, der von seinem Bruder Vermögen geerbt hatte, das innerhalb der letzten zehn Jahre von den Eltern auf den Verstorbenen übertragen worden war.
Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als seine Erbschaft auf die Erben über. Zur Erbschaft gehören auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Da die Erbschaftsteuer nur die tatsächliche Bereicherung des Erben erfassen soll, müssen die mit dem Nachlass zusammenhängenden Schulden und Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem Aktivvermögen abgezogen werden. Abzugsfähig sind z.B. Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers.
Ob die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, da die Einkommensteuer des Todesjahres am Todestag noch nicht entstanden ist.
Beispiel: Todestag ist der 31.8.2010. Der Einkommensteuerbescheid 2010 datiert vom 30.5.2011. Die Einkommensteuer 2010 entsteht erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums 2010 am 31.12.2010 und somit nach dem Todestag, so dass ein Abzug der nachzuzahlenden Einkommensteuer des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit nicht möglich ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75%) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25%) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2008 für die Jahre 2009 – 2011 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2012 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge – z.B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten – auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
| Ab 1. Januar 2012 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung: |
2012 jährlich EUR |
2011 jährlich EUR |
2012 monatlich EUR |
2011 monatlich EUR |
| West | ||||
| Krankenversicherung | 45.900,00 | 44.550,00 | 3.825,00 | 3.712,50 |
| Pflegeversicherung | 45.900,00 | 44.550,00 | 3.825,00 | 3.712,50 |
| Rentenversicherung | 67.200,00 | 66.000,00 | 5.600,00 | 5.500,00 |
| Arbeitslosenversicherung | 67.200,00 | 66.000,00 | 5.600,00 | 5.500,00 |
| Ost | ||||
| Krankenversicherung | 45.900,00 | 44.550,00 | 3.825,00 | 3.712,50 |
| Pflegeversicherung | 45.900,00 | 44.550,00 | 3.825,00 | 3.712,50 |
| Rentenversicherung | 57.600,00 | 57.600,00 | 4.800,00 | 4.800,00 |
| Arbeitslosenversicherung | 57.600,00 | 57.600,00 | 4.800,00 | 4.800,00 |
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 50.850 EUR (monatlich 4.237,50 EUR). Für die bereits am 31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 45.900 EUR (monatlich 3.825,00 EUR).
Förderprogramme für den Wohnungsbau sehen u.a. günstige Darlehen oder Zuschüsse für Vermieter vor, wenn diese Wohnraum neu erstellen oder modernisieren. Nimmt der Vermieter derartige Fördermittel in Anspruch, darf im Gegenzug die Miete einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, um sozial schwachen Mietern günstigen Wohnraum zu verschaffen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter auf der Grundlage eines Fördervertrags die Wohnung modernisiert. Dabei sah der Fördervertrag vor, dass der Vermieter von Mietern, die über einen Wohnberechtigungsschein verfügen, keine höhere Miete als die Durchschnittsmiete im sozialen Wohnungsbau verlangen darf.
Die zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Miete lag zur Zeit des Vertragsabschlusses über der Durchschnittsmiete. Auf Grund des Fördervertrags erhielt der Vermieter einen Teil der Miete vom Mieter und den Differenzbetrag zur vereinbarten Miete von der Investitionsbank. Nach der Erhöhung der Durchschnittsmiete im sozialen Wohnungsbau reduzierte sich der Zuschuss der Investitionsbank. Der Vermieter verlangte daraufhin vom Mieter einen entsprechend höheren Mietanteil, was dieser ablehnte. Zur Begründung verwies der Mieter darauf, dass eine Mieterhöhung nur nach den hier nicht gegebenen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich sei.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung wirksam ist. Durch die Mietanpassung wird nicht die Miete erhöht, sondern es wird nur der nunmehr niedrigere öffentliche Zuschuss berücksichtigt. Wirtschaftlich betrachtet stellt sich der von der Investitionsbank an den Vermieter gezahlte Betrag als Mietzuschuss zugunsten des Mieters dar, der lediglich nicht an den Mieter ausgezahlt, sondern direkt an den Vermieter gezahlt wird.
Die Rechtsprechung ist voller Entscheidungen über Klauseln in Mieterverträgen. Das Landgericht Freiburg hatte darüber zu befinden, ob die Vorgabe wirksam sei, dass ein Mieter nur nach Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart bei Schönheitsreparaturen erheblich abweichen darf.
Das Gericht sah eine solche Klausel als unzulässig an. Die Klausel sei unklar und benachteilige den Mieter in unangemessener Art und Weise. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Klausel, mit der die Pflicht zu Schönheitsreparaturen vom Mieter auf den Vermieter übertragen wird, keine Anwendung mehr findet. Denn dadurch wäre der Mieter zu sehr in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt. Vermieter und Mieter sollten sich vor dem Hintergrund der zahlreichen Gerichtsentscheidungen die auf dem Markt angebotenen Musterverträge zur Vermeidung von Streitigkeiten sehr genau ansehen.
Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn eine GbR, an der Eheleute hälftig beteiligt sind, eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine GmbH vermietet, an der allein der Ehemann beteiligt ist? Grundsätzlich nicht, da es an der erforderlichen personellen Verflechtung zwischen GbR und GmbH fehlt. Auch das Argument, die Ehefrau habe die gesamte GbR-Geschäftsführungsbefugnis auf ihren Ehemann übertragen, greift nicht, wenn die Ehefrau sich tatsächlich nur von Fall zu Fall stillschweigend mit Geschäftsführungsentscheidungen des Ehemanns einverstanden erklärt. Darüber hinaus wäre mit der Übertragung der gesamten Geschäftsführungsbefugnis nur das für die GbR geltende gesetzliche Einstimmigkeitserfordernis abbedungen. Der nur zu 50% an der GbR beteiligte Ehemann ist weiterhin nicht als Mehrheitsgesellschafter anzusehen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass die Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an Imbissständen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt. Hierzu zählen die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Ablagebretter und weitere Ablagemöglichkeiten ohne Sitzgelegenheiten. Stellt der Unternehmer (auch) Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung, muss er die Umsätze trennen in Außer-Haus-Verkauf und Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen (ermäßigter Steuersatz) und Verzehr an Tischen mit Sitzgelegenheit (voller Steuersatz). Fehlt es an geeigneten Aufzeichnungen, kann der Umsatz, der auf die Speisen zum Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen und an Tischen mit Sitzgelegenheit entfällt, z.B. anhand der Plätze geschätzt werden.
Ein Gastronom betrieb einen gemieteten Pizzastand in der Gastronomie-Mall eines Fußballstadions. Der Vermieter hatte dort Stehtische und Bierzeltgarnituren aufgestellt. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus dem Verkauf der Pizzen dem Regelsteuersatz, weil der Verzehr an Ort und Stelle möglich war.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7%, weil neben der Zubereitung der Pizzen keine weiteren gastronomischen Nebenleistungen erbracht wurden. Die Tatsache, dass der Vermieter Stehtische und Bierzeltgarnituren aufgestellt hatte, war für das Gericht unerheblich.
Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze, die eine gemeinnützige GmbH im Zusammenhang mit von ihr veranstalteten Seminaren an die Seminarteilnehmer ausführt, sind mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. So entschied das Finanzgericht Münster.
Das Umsatzsteuerrecht befreit wissenschaftliche oder belehrende Vorträge, Kurse oder andere Veranstaltungen bestimmter Einrichtungen, um die Erwachsenenbildung zu entlasten. Begünstigte Einrichtungen sind u.a. Gemeinnützige Einrichtungen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich aber nicht auf die an die Seminarteilnehmer erbrachten Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen. Diese Umsätze sind steuerpflichtig mit 19%.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Für bestimmte Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz auf 7%. Da im Urteilsfall die gemeinnützige GmbH mit der Beherbergung und Verpflegung keine satzungsmäßigen Zwecke verwirklichte, sondern diese Leistungen des Zweckbetriebes in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienten, kam der ermäßigte Steuersatz nicht in Frage.
Erbringt ein gemeinnütziger Verein Leistungen im Rahmen des sog. „betreuten Wohnens“ (z.B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung, Vermittlung von Mahlzeitendienst, Vermittlung von ambulanten Hilfsleistungen), sind diese auch dann umsatzsteuerfrei, wenn Vertragsbeziehungen nur zwischen dem Verein und dem Vermieter der Seniorenwohnungen bestehen. Vertragsbeziehungen zwischen dem Verein und den betreuten Personen sind nicht erforderlich. Die Umsatzsteuerbefreiung ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aus dem Unionsrecht, das insoweit nur unzureichend in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Anders als das nationale Recht stellt das Unionsrecht auf die Art der Dienstleistung (eng mit der Fürsorge oder sozialen Sicherheit verbunden) und nicht auf die schuldrechtlichen Beziehungen ab.
Der Umsatzsteuersenat des Bundesfinanzhofs weicht mit dieser Entscheidung von der Auffassung des Körperschaftsteuersenats ab. Dieser hatte hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer desselben Vereins entschieden, dass kein steuerbefreiter Zweckbetrieb vorliegt, weil die Vertragsbeziehungen nicht unmittelbar zu den betreuten Personen bestehen.
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Weist ein Unternehmer für diesen nicht steuerbaren Vorgang in einer Rechnung Umsatzsteuer aus, schuldet er diesen Steuerbetrag. Eine Korrektur der Rechnung ist nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern erst im Jahr der Berichtigung wirksam. Dieses hat erneut der Bundesfinanzhof entschieden. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die bestandskräftig festgesetzte Umsatzsteuer nur dann aus Billigkeit erlassen werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist. War jedoch im konkreten Fall zweifelhaft, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorlag, liegen die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nicht vor.
Hinweis: Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig, in dem es bezüglich des Vorsteuerabzugs um die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung geht.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist regelmäßig nur umsatzsteuerfrei, wenn ihre Voraussetzungen durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Dies setzt u.a. voraus, dass in der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird.
Holt der Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht aus.
Sind die Belege z.B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Einem Patienten wurde Knorpelmaterial entnommen und an ein Biotechnologie-Unternehmen übersandt. Dieses löste aus dem Knorpelmaterial Gelenkknorpelzellen heraus und vermehrte diese durch Züchtung. Die gezüchteten Knorpelzellen wurden dem behandelnden Arzt zur Implantation bei dem Patienten übersandt.
Im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Leistung des Biotechnologie-Unternehmens eine steuerfreie Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin darstellt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungen des Unternehmens durch Ärzte oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs (z.B. medizinisch-technische Assistentin) erbracht werden.
Wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, liegt auch dann ein sog. aktiver Irrtum der Zollbehörde vor, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden.
Unterlässt der Zollschuldner im Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Verwaltungspraxis bestimmte Angaben in seiner Zollanmeldung, ist der frühere Irrtum der Zollbehörde, auch wenn diese ihre Praxis inzwischen aufgegeben hat, weiterhin ursächlich für die unzutreffende Abgabenerhebung, sodass von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben abzusehen ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kleine Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt sind von der Stromsteuer befreit, sofern der erzeugte Strom in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und vom Betreiber der Anlage an Verbraucher abgegeben wird. Wird die Leistungsgrenze von 2 Megawatt überschritten, entfällt die Steuerbegünstigung. Deshalb musste der Bundesfinanzhof klären, ob auch der Strom zur Nennleistung gehört, der nicht an Letztverbraucher abgegeben, sondern in der Anlage selbst, z.B. zum Betrieb von Ventilatoren und Pumpen, verbraucht wird.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es nur auf die im Dauerbetrieb der Anlage abgebbare Strommenge an. Danach ist die Strommenge, die dem Eigenbedarf des Stromerzeugers dient, der Nennleistung zuzurechnen. Dies sollten Anlagenhersteller und Stromerzeuger, die eine Stromsteuerbefreiung anstreben, künftig beachten.
Außerdem ist die Finanzverwaltung nicht an Herstellerangaben gebunden. Solche Errichterbestätigungen entfalten keine stromsteuerrechtliche Bindungswirkung.
Der Bundesgerichtshof hat die Diskussion darüber, ob die mietrechtliche Sechsmonatsfrist auch für Ansprüche aus Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch einen Mieter gilt, mit einem Nein beendet. In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter einer Eigentumswohnung bei seinem Auszug den Aufzug beschädigt. Die klagende Wohnungseigentumsgemeinschaft verlangte Schadensersatz. Der Mieter berief sich auf die seit dem Auszug verstrichene Sechsmonatsfrist, nach der alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis verjähren. Dies sah das Gericht anders.
Die für Mietverhältnisse geltende Sechsmonatsfrist gilt nur im Verhältnis der Mietvertragsparteien. Auf die Rechtsstellung Dritter ist sie nicht zugeschnitten, sodass nach den allgemeinen Verjährungsregeln drei Jahre verstrichen sein müssen. Bei einer Verletzung der Rechte der anderen Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht keine den Mieter privilegierende Interessenlage. Denn bei der Anmietung von Wohnungseigentum kann ein verständiger Mieter erkennen, dass er nicht nur die Rechte seines Vermieters, sondern auch die Rechte Dritter verletzen kann. Die Entscheidung klärt damit eine seit langer Zeit streitige Frage und stellt damit klar, dass die mietrechtlichen Spezialregelungen nur im Verhältnis der Mietvertragsparteien gelten. Eine andere Sichtweise würde zu Lasten Dritter, nämlich der anderen Wohnungseigentümer gehen.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig.
Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Dies setzt im Falle einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraus.
Nicht ausreichend als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe ist der durch den Absender bestätigte Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)
Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Dem Minderwertausgleich steht keine steuerbare Leistung des Leasinggebers gegenüber, so dass der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)
Durch den Pfändungsschutz wird sichergestellt, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Seit 1. Juli 2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89 EUR monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 EUR für die erste und um jeweils weitere 215,73 EUR für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Bei drohender Kontopfändung besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) umwandeln zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags.
Ab 1. Januar 2012 ist das P-Konto die einzige Möglichkeit, Schutz gegen eine Kontopfändung zu erhalten; den Weg über das Vollstreckungsgericht gibt es dann nicht mehr.
Das gesetzliche Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führt nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstands. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern bezieht sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Pächters, sodass die Folgen des Verbots allein in dessen wirtschaftliches Risiko fallen. Der Verpächter einer Gaststätte ist nicht verpflichtet, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der nicht gegeben ist.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)
Studie: Rauchverbot sorgt für Umsatz- und Arbeitsplatzverluste
Hinweis: Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Informationen können im konkreten Fall ein Beratungsgespräch nicht ersetzen.



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